Das OLG Dresden hat im Urteil vom 24.02.2021, Az. 5 U 1782/20, einem Textilhändler eine 50-prozentige Reduzierung der Miete während der Schließung seines Geschäfts aufgrund Allgemeinverfügung im April 2020 (Lockdown I) zugesprochen.
Gründe der neuen Entscheidung des OLG Dresden
Das OLG sieht zwar keinen Mangel der Mietsache, da die Allgemeinverfügung zur Schließung nicht betriebs-, sondern ortsbezogen erfolgte, allerdings liegt ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, der die Parteien zur Vertragsanpassung verpflichtet.
Das Gericht sieht eine 50-prozentige Minderung als berechtigt an, da weder Vermieter noch Mieter eine Schuld an den Gründen der Schließung trifft.
Ausblick
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das ist zu begrüßen, da es in diesen Kontext mittlerweile eine Vielzahl von sich widersprechenden Entscheidungen gibt, sodass der Bundesgerichtshof nun Klarheit schaffen kann und muss. Die Entscheidung ist also nicht rechtskräftig.
Handlungsempfehlung an Mieter
Gewerbliche Mieter sollten prüfen, ob in ihren Mietverträgen Verjährungsabkürzungsklauseln enthalten sind, die möglicherweise jetzt schon zum Handeln zwingen. Ferner sollten Mietzahlungen auch während der jetzigen Lockdown-Phase grundsätzlich nur ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Bernd Schleicher