In den Mobilfunk-Handelsvertreterverträgen gibt es folgende Standardklausel mit diesem oder einem ähnlichen Wortlaut:
„Mit Beendigung des Vertriebspartnervertrages endet der Anspruch des Vertriebspartners auf Provision.“
Grundsätzlich sind solche Provisionsverzichtsklausel für nachvertragliche Ansprüche möglich, sie unterliegen als vom Unternehmen vorgefertigte allgemeine Geschäftsbedingungen aber einer Inhaltskontrolle.
Zwei mit solchen Klauseln befasste Gerichte haben diese als unwirksam erachtet: einmal das OLG Düsseldorf in einem umfassenden Hinweis vom 09.01.2020, 1 – 16 U 6/19, zum anderen das Brandenburgische Oberlandesgericht im Urteil vom 12.01.2021, 6 U 8/17.
Dies wird wie folgt begründet: Mit diesem generellen Provisionsverzicht werden auch Ansprüche erfasst, auf die der Handelsvertreter nach der zwingenden Vorschrift des § 87a Abs. 3 und Abs. 5 HGB nicht verzichten kann. Dort ist nämlich geregelt, dass der Provisionsanspruch dann nicht entfallen darf, wenn das Geschäft nicht oder nicht wie vermittelt ausgeführt wird und dies auf Umständen beruht, die das Unternehmen zu vertreten hat. Das ist gut nachvollziehbar, da der Handelsvertreter ja die Ausführung des Geschäftes nicht in der Hand hat und in einem solchen Fall, in dem das Unternehmen für die Nichtausführung verantwortlich ist, seinen Provisionsanspruch nicht verlieren soll.
Da die Verzichtsklausel keine Ausnahme für diese Fälle vorsieht, geht sie zu weit und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie bleibt auch nicht in dem Umfang bestehen, in dem sie wirksam wäre, da dies gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen würde.
Ergebnis ist somit, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist mit der weitreichenden Folge, dass der Handelsvertreter auch nachvertragliche Provisionsansprüche aus den von ihm vermittelten Verträgen und Folgeverträgen (VVL) hat. Er kann also auch für die Zeit nach Vertragsende einen Buchauszug zur Bezifferung dieser Ansprüche verlangen.
Besonders interessant ist diese Folge auch in Bezug zum Handelsvertreterausgleichsanspruch. Diesen erhält der Handelsvertreter dafür, dass er neue Kundenbeziehungen geschaffen hat, von denen das Unternehmen weiterhin profitiert, er aber in Zukunft daraus keine Vorteile mehr hat. Erhält er nun nachvertraglich weitere Provisionen, so hat er weiterhin Vorteile, sodass insoweit kein Ausgleichsanspruch entstehen würde. Es liegt also ein Wechselspiel zwischen nachvertraglichen Provisionsansprüchen und dem Ausgleichsanspruch vor.
Aus diesem Grund ist der Vertreter daher gut beraten, zunächst die nachvertraglichen Provisionsansprüche bzw. eine Buchauszug hierüber zu verfolgen und gegebenenfalls hierüber ein Urteil einzuholen, da der Umfang der nachvertraglichen Provisionsansprüche unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Ausgleichsanspruches hat.
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Rechtsanwalt Bernd Schleicher