Die Frage wie eine Anmeldung des alleinigen Neugeschäftsführers einer GmbH zu erfolgen hat ist ein wenig umstritten. Einige OLGs, darunter nun auch das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 30.03.2023, Az. 7 W 31/23, vertreten die Auffassung, dass der Geschäftsführer die Eintragung ins Handelsregister nur bei wirksamen Beschluss über die Bestellung als Geschäftsführer selbst anmelden.
Wann in diesem Zusammenhang die Erklärung dem Registergericht zugeht spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, ob der Geschäftsführer bereits wirksam bestellt war vor Erklärung der Anmeldung. Im Fall des OLG Brandenburg war die Bestellung vor Eingang beim Registergericht wirksam geworden, bei Erklärung war der (neue) Geschäftsführer aber noch nicht wirksam als solcher bestellt.
Hintergrund ist auch hier das allgemeine Recht der Stellvertretung. Dies sieht vor, dass die Berechtigung zur Vertretung bei Abgabe einer Erklärung vorliegen muss, die sog. Vertretungsmacht.
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Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht