Mittlerweile gehen viele Unternehmen im Mobilfunk- aber auch Versicherungsvertriebsbereich dazu über in die aktuellen Vertriebsverträge oder Nachträge Verjährungsabkürzungsklauseln einzubauen, die beispielsweise folgenden Wortlaut haben:
„Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten gerechnet ab dem Schluss des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Für einen eventuellen Ausgleichsanspruch beginnt die abgekürzte Verjährungsfrist frühestens ab dem Schluss des Monats, in dem die einjährige Geltendmachungsfrist endet.
Unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag in jedem Fall spätestens in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Die vorstehenden Regelungen zur Abkürzung der Verjährungsfrist gelten nicht in den Fällen des § 202 BGB (Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden.“
Solche Klauseln sind nach der aktuellen Rechtsprechung wirksam. Das bedeutet, dass von den Vertretern offene Ansprüche (z.B. durch Minusbuchungen gekürzte Provisionen, einbehaltene Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche etc.) binnen dieser 12 Monate geltend gemacht werden müssen, also oft während des laufenden Vertrages, damit diese nicht verjähren.
Entgegen weit verbreitetem Glauben reicht für eine verjährungshemmende Geltendmachung nicht aus, dass man den Anspruch beim Unternehmen anmeldet oder schriftlich geltend macht. Er muss dafür bei Gericht eingeklagt werden. Da man für eine Klage natürlich einen gewissen zeitlichen Vorlauf braucht, wird der Druck auf den Vertreter noch größer.
Es empfiehlt sich also, die Vertragsunterlagen auf solche Klauseln zu prüfen, um dann nicht gute Ansprüche wegen Verjährung abschreiben zu müssen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Bernd Schleicher