In Vereinbarungen und Verträgen findet sich häufig eine einfache oder qualifizierte Schriftformklausel. Der durchaus berechtigte Gedanke dahinter ist einerseits die beweisbare schriftliche Grundlage und die Stellung von Anforderungen für Absprachen, die sich auf das gesamte Vertrags- oder Rechtsverhältnis auswirken können.
Hier kommt die „vereinbarte Form“
In § 127 BGB finden sich Regelungen und Auslegungshilfen bei einer vereinbarten Form, die bei allgemeinen Klauseln zu Problemen führen können oder die Kommunikation erleichtern, weil nicht alles auf Papier und beidseitiger Unterschrift auf ein einziges Dokument geregelt werden muss.
Denn auch die telekommunikative Übermittlung ist ohne anderweitige Angaben in der Schriftformklausel zu deren Wahrung ausreichend. D.h. es kann mit Emojis über einen Messenger, wie WhatsApp kommuniziert und gleichzeitig die vereinbarte Schriftform gewahrt werden.
Probleme der gewillkürten Schriftform
Die ersten Probleme treten aber auf, wenn die Kommunikation auslegungsfähig wird. Das ist nach dem OLG München bei Emojis der Fall. Hier zeigt sich, dass ein Umstand bei der Wahl der Schriftform ohne Konkretisierung untergehen kann, möglichst Wertungsdifferenzen zu vermeiden.
Andere Gerichte sahen bisher bereits in der Kommunikation per WhatsApp keine telekommunikative Übermittlung im Sinne des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB, sodass nicht mal die Grundlage eines bindenden Austauschs zum Vertragsverhältnis gesehen worden wäre.
Folgen für die Praxis
Sinn machen daher Konkretisierungen, wenn man das Problem schon bei der Gestaltung der Vereinbarungen oder Verträge erkennt und frühzeitige Reaktionen im Problemfall. Gerne stehen wir Ihnen in beiden Fällen zur Seite.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht