Handelsvertreter dürfen was ihre Kündigungsrechte angeht nicht schlechter stehen, als der Unternehmer, für den sie tätig sind.
Unzulässige Abweichungen ergeben sich regelmäßig aus unterschiedlichen Kündigungsfristen für den Unternehmer und den Handelsvertreter. Von der Rechtsprechung wurde jüngst mit Entscheidung des BGH v. 19.01.2023, Az. VII ZR 787/21 bestätigt, dass es aber auch andere Einwirkmöglichkeiten gibt. In dem Verfahren ging es um eine solche mittelbare Kündigungsbeschränkung, die sich auf die Entschlussfreiheit des Handelsvertreters zur fristlosen Kündigung nach § 89a HGB auswirkte.
Nach dem BGH können Rückforderungen aufgrund von Vorschüssen, Darlehen, Zuschüssen sich als unzulässige Kündigungserschwernisse darstellen, wenn sich der Nachteil mit einem erheblichen Gewicht an die Vertragsbeendigung knüpft und dadurch den Vermittler von dem Ausspruch einer ordentlichen oder auch von einer fristlosten Kündigung abhalten kann.
Gegenstand der Entscheidung
Die Entscheidung stammt aus dem Möbelvertrieb. Dem Handelsvertreter war eine monatliche „Mindestvergütung“ versprochen, die mit den Provisionsforderungen verrechnet wird. Solche Vereinbarungen werden in der Praxis auch anders bezeichnet, sie als Vorschuss, als Zuschuss oder Darlehen oder ganz anders. Eigen ist dabei häufig eine Verrechenbarkeit mit den erwirtschafteten Provisionen. Endfällig werden diese Konstruktionen dann bei Vertragsende oder bei Kündigung des Handelsvertretervertrags.
So war auch die Klausel des Vertrags gefasst. Es sollte zur Rückforderung eines angelaufenen Solls kommen, wenn der Vertrag egal aus welchem Grunde beendet wird.
Solche Klauseln sind nach der ständigen Rechtsprechung problematisch und erweisen sich häufig als unzulässig. Denn weder die Kündigungsfrist darf für den Handelsvertreter länger sein, als die des Unternehmers, noch darf so auf den Entschluss des Handelsvertreters eingewirkt werden, ob er eine außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen möchte.
Ob eine solche wirtschaftlich und damit mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts vorliegt, ist aber stets eine Entscheidung des Einzelfalls, die u.a. von der Höhe der Rückforderung als Druck abhängt und wie die Fälligkeit und Forderung nicht nur gestaltet, sondern auch gelebt wird.
Was sind die Folgen solcher unwirksamen Beschränkungen?
Die Folge ist der Entfall der Rückforderungsmöglichkeit für das Unternehmen. Der Handelsvertreter darf die Zahlungen also insgesamt als echtes Fixum behalten. Würde man das aufweichen, gibt es keinen Schutz für Handelsvertreter.
Weitere Inhalte der Entscheidung des BGH:
Daneben hat der BGH noch festgehalten, dass es gegenüber einem Buchauszugsanspruch keine Zurückbehaltungsrechte des Unternehmers gibt. Mit einem Buchauszug ist der Unternehmer vorleistungspflichtig.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht