Wenn es zum Ausspruch der ordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages kommt, sei es durch den Unternehmer oder den Handelsvertreter, kommt es nicht selten vor, dass seitens des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter eine Freistellung von jeglicher Tätigkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen wird.
Hierbei gilt folgendes zu beachten:
– Die Möglichkeit zu einer solchen Freistellung müsste vertraglich zwischen den Parteien vereinbart sein. Ist es das nicht und erteilt der Handelsvertreter auch später, z.B. nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung, nicht seine Zustimmung oder nachträglich seine Gestattung zu einer Freistellung, ist eine solche nicht zulässig.
– Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter für die Dauer der Freistellung eine angemessene Kompensation in Form einer monatlichen Freistellungsvergütung zu leisten. Hierdurch sind alle finanziellen Nachteile infolge der Freistellung auszugleichen. Zumeist ist vertraglich vereinbart, dass zur Errechnung der Höhe auf die Abschluss- und Bestandsprovisionseinnahmen der letzten 12 oder 24 Vertragsmonate geblickt wird und der Durchschnitt hieraus gebildet wird. Nachdem der Handelsvertreter jedoch durch die Freistellung nicht benachteiligt werden darf und jene Vergütung weiter erhalten soll, die er bei Fortführung der Tätigkeit erlangt hätte, dürften (entgegen einiger in AGB entsprechend lautender und damit ggf. unwirksamer Vereinbarungen) nicht nur etwa Abschluss- und Bestandsprovisionen in die Berechnung miteinzubeziehen sein, sondern sämtliche Vergütungen wie z.B. auch Boni, Zuschüsse und sonstige Zusatzvergütungen und Provisionen. Ob und inwieweit sich der Handelsvertreter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, ist anhand der jeweils vorliegenden Umstände zu ermitteln sein, dürfte aber mangels vertraglicher Vereinbarung im Regelfall nicht zu bejahen sein.
Eine unberechtigte Freistellung kann nach erfolgter Abmahnung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Gleiches kann für eine Freistellung gelten, wenn erst gar keine Entschädigung versprochen bzw. geleistet wird oder nur in zu geringer Höhe gezahlt wird.
Wenn Sie also nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung freigestellt werden, sollten Sie insbesondere prüfen lassen, ob und inwieweit ein solches Vorgehen überhaupt zulässig war, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Freistellungsvergütung zugesagt wurde und ob die Höhe in Ordnung ist und welche eigenen Rechte bei Verstößen des Unternehmers ggf. bestehen.
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Rechtsanwalt Tobias Eggebrecht