Vertriebsrecht

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RA Lutz Eggebrecht

Lutz Eggebrecht

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RA Bernd Schleicher

Bernd Schleicher

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Kai-Uwe Recker

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Tobias Eggebrecht

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Dr. Günther Heinicke

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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KONKRET

Die folgende Gliederung geht vom Allgemeinen ins Spezielle.
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Vertriebsrecht

Handelsvertreter, allgemein
Handelsvertreter ist ...

… wer als selbständiger Unternehmer ständig von seinem Prinzipal damit betraut ist, für ihn Geschäfte zu vermitteln. Er schließt die Geschäfte also nicht im eigenen Namen, sondern im fremden Namen ab und erhält für die Vermittlung eine Provision. Handelsvertreter gibt es praktisch in allen Bereichen des Waren- und Dienstleistungsvertriebs.

Vertragsgestaltungen - auch mit internationalem Bezug

Wir erstellen Ihre Vertriebsverträge und Handelsvertreterverträge unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung auch im grenzüberschreitenden Verkehr. Dazu bedienen wir uns unseres eigenen europaweiten Netzwerks deutschsprachiger Vertriebsspezialisten in der Anwaltskooperation Wirtschafts- und Vertriebsrecht (www.anwalts-kooperation.de).

Ebenso prüfen wir Ihnen vorgelegte Handelsvertreterverträge oder Agenturverträge mit besonderem Augenmerk auf die Provisionsansprüche, den Handelsvertreterausgleichsanspruch und die Reichweite eines Wettbewerbsverbotes. Auch Unterhandelsvertreterverträge oder Angestelltenverträge mit ihren Mitarbeitern stimmen wir auf Ihre speziellen Bedürfnisse ab.

Betreuung bei Vertragsänderungen

Ihnen wurde eine Vertragsänderung vorgelegt? Wir prüfen diese, insbesondere deren Auswirkungen auf Ihre Stellung als Selbständiger/e, auf die Provisionsansprüche, die DSGVO und den Ausgleichsanspruch. Insbesondere führen wir ständig solche Prüfungen für die Hausvereine der Versicherungsagenten durch. Wir begleiten gerne die Verhandlungen mit Ihrem Vertragspartner.

Provisionsansprüche, Buchauszugsanspruch

Wir prüfen streitige Provisionsansprüche oder Bonifikationsansprüche für Sie, immer auf dem neuesten Stand der sehr differenzierten Rechtsprechung. Ein wichtiges Hilfsmittel zur Durchsetzung der Forderungen ist der Buchauszugsanspruch nach § 87c II HGB des Handelsvertreters, demgemäß das Unternehmen dem Vertreter alle relevanten Daten zu den vermittelten Verträgen geben muss, die für die Überprüfung der Richtigkeit der Provisionsabrechnungen notwendig sind. Der Buchauszug geht somit inhaltlich weit über eine Provisionsabrechnung hinaus. Er ist unabdingbar, steht dem Handelsvertreter also immer bei Abrechnung der Provisionen zu und kann ohne eine weitere Voraussetzung verlangt werden.

Unberechtigte Stornierungen

Wurden Provisionen zu Unrecht einbehalten oder gab es Storni wegen nicht oder nicht vollständig ausgeführter Geschäfte? Auch hier setzt die Rechtsprechung hohe Hürden für die Unternehmer, oftmals sind solche Buchungen bzw. Provisionsrückforderungen unbegründet.

Unberechtigte Rückforderungen von Zuschüssen

Handelsvertreter erhalten neben Provisionen für vermittelten Geschäfte häufig auch Zuschüsse der Unternehmen. Diese Zuschüsse werden aber bei Vertragsbeendigung gerne vom Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert. Diese Rückforderung von Zuschüssen ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich und darf Sie nicht übermäßig wirtschaftlich belasten, um Sie etwa von einer eigenen Kündigung abzuhalten.

Freistellungsvergütungen

Liegt eine wirksame Freistellungsklausel vor und ist die Freistellungszeit vor dem Hintergrund der Kündigungsfristen richtig berechnet? Stimmt die Höhe der Freistellungsvergütung? Wir prüfen das.

Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht und Markenrecht

In welchem Umfang kann man ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren und für welche Dauer? Gibt es eine Entschädigung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots? Ist das vereinbarte Verbot wirksam? Wann und wie dürfen Marken der Unternehmen verwendet werden? Was passiert bei unberechtigter Markennutzung? Wir unterstützen Sie auch bei der Markenanmeldung.

Karenzentschädigungen

Häufig entsteht Streit darüber, ob Freistellungsvergütungen und Karenzentschädigungen überhaupt und in welcher Höhe geschuldet werden. Auch hierzu gibt es eine differenzierte Rechtsprechung je nach Formulierung und Umfang der vertraglichen Regelungen zu beachten.

Handelsvertreterausgleich

Hierbei handelt es sich um das Kernstück des Handelsvertreterrechts mit einer sehr großen Fülle von zu beachtenden Entscheidungen. Es geht um die Fragen der Stammkundeneigenschaft, die Festlegung eines Wiederkaufintervalls, den Berechnungszeitraum für die Rohverlustberechnung, die Abwanderungsquote, Billigkeitsabzüge, die Höchstgrenzenberechnung, Abwägungskriterien der Billigkeit etc. Besonders wichtig ist, dass Sie Ihren Handelsvertreterausgleichsanspruch binnen einer Frist von einem Jahr nach Vertragsende zumindest dem Grunde nach geltend machen (§ 89b, IV, Satz 2 HGB), da er ansonsten ausgeschlossen ist. Der Ausgleich kann erheblich sein, deswegen ist er auch so hart umkämpft. Eine spezialisierte Vertretung ist hier unerlässlich.

Ausgleichserhaltende Eigenkündigung

Die vertretenen Unternehmen stimmen ihre Unternehmensentscheidungen in der Regel nicht mit den Handelsvertretern ab. Diese Unternehmensentscheidungen wirken sich jedoch oft unmittelbar auf den Umsatz einer Agentur aus. Um diesen nachteiligen Auswirkungen nicht schutzlos ausgeliefert zu sein sieht § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 HGB vor, dass eine ausgleichserhaltende Kündigung auch aus begründetem Anlass durch ein Unternehmerverhalten erfolgen kann, wobei es sich hierbei auch um ein erlaubtes Unternehmerverhalten handeln kann. Wir prüfen für Sie ob die Voraussetzungen für eine solche ausgleichserhaltende Kündigung vorliegen.

Fristlose Kündigungen

Ein Dauerbrenner, da oftmals der Prinzipal versuchen wird, durch ein angeblich schuldhaftes Verhalten des Vertreters eine fristlose Kündigung auszusprechen, um damit den Ausgleichsanspruch zu umgehen. Hier gibt es wichtige Besonderheiten zu beachten, etwa die Notwendigkeit der fristlosen Gegenkündigung des Vertreters. Auch der Vertreter kann zur außerordentlichen Kündigung oder zur Kündigung aus begründetem Anlass berechtigt sein. Zu beachten sind vorherige Abmahnobliegenheiten, Zurechnungskriterien usw.

Schadensersatzansprüche

Auch das ist ein weites Feld. Es gibt Schadensersatzansprüche im Falle einer unberechtigten fristlosen Kündigung in Form der entgehenden Provisionseinnahmen des Vertreters bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Es gibt Schadensersatzansprüche bei geschäftsschädigenden Handlungen, bei Ausspannungen, Kannibalisierungen usw.

Verjährungsklauseln

Häufig werden Verjährungsabkürzungsklauseln in Standartverträgen verwendet, die nicht den gesetzlichen Ansprüchen entsprechen. Dann kann der Vertreter Ansprüche innerhalb der allgemeinen Verjährungsregeln noch verlangen, die der Unternehmer unter Berufung auf die Klausel abgelehnt hat.

Außergerichtliche Vertretung

Wir vertreten unsere Mandanten entweder zunächst nur beratend im Hintergrund oder offen gegenüber dem Anspruchsgegner; ob die eine oder andere Vorgehensweise taktisch sinnvoll ist, entscheiden wir mit Ihnen gemeinsam vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung und oft auch unserer speziellen Kenntnis von den Gepflogenheiten des Gegners.

Gerichtliche Vertretung deutschlandweit

Wir vertreten Sie in ganz Deutschland vor allen Land- und Oberlandesgerichten.

Gerichtliche Vertretung in Europa

Haben wir eine grenzüberschreitende Auseinandersetzung und/oder einen Gerichtsstand in einem europäischen Land (inklusive Schweiz), so können Sie durch die Partnerkanzleien unserer Anwaltskooperation Wirtschafts- und Vertriebsrecht professionell und ebenfalls auf höchstem Niveau vertreten werden. Diese sprechen alle perfekt deutsch (www.anwalts-kooperation.de).

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Vertriebsrecht

Versicherungsagenten, speziell
Wir vertreten nur Versicherungsvertreter!

Schon vor 20 Jahren haben wir beschlossen, in diesem Vertriebsbereich ausschließlich Vertreter gegen die Versicherungen vertreten. Die Fronten sind hier oft besonders verhärtet und wir möchten sowohl unseren Mandanten als auch den Handelskammern bei Gericht, bei denen wir regelmäßig verhandeln, authentisch und mit klarer Linie auftreten. Dies hat sich bewährt und sicherlich auch zu unserem Ruf in der Branche beigetragen.

Ständige Beratung zahlreicher Hausvereine der Versicherungsvertreter

Viele Hausvereine lassen sich durch uns laufend beraten. So konnten wir gemeinsam zahlreiche Angriffe auf die Selbständigkeit, die Provisionen und den Ausgleich verhindern und die Versicherungen zu vernünftigen Kompromissen bewegen. Es gibt ständig Neuerungen, die von den Unternehmen zum Anlass genommen werden, Vertragsänderungen durchzuführen, obwohl diese gar nicht oder nicht in dem Umfang nötig sind. Als Beispiele seien das LVRG, die IDD oder die DSGVO genannt. Und die nächsten Gesetzesänderungen und Verordnungen sind schon in der Schublade.

Mitglied des Kompetenzteams des AVV

Herr Eggebrecht gehört dem Expertenteam des Arbeitskreises Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (AVV) an, in dem die meisten Hausvereine der Vertretervereinigungen deutscher Versicherungen vertreten sind (www.avv-deutschland.de). Wir nehmen an den Halbjahrestagungen des AVV im Frühjahr und Herbst teil und stimmen uns auch außerhalb der Tagungen laufend ab. Wir sind daher immer am Puls der Zeit können sofort mit den Hausvereinen reagieren. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass ein schnelles und geschlossenes Einschreiten durch umfassende Information der Mitglieder und paralleles Herantreten an die Versicherung zu den besten Ergebnissen führt.

Beratung beim Abschluss/Änderung von Agenturverträgen

Wir beraten Sie bei Änderungsangeboten der Versicherung, seien es neue Bedingungen, Nachfolgeklauseln, Aufhebungsvereinbarungen oder gesellschaftsrechtliche Gestaltungen. Bei Letzteren werden Sie von Herrn Dr. Heinicke unterstützt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. 

Abschluss/Änderung von Verträgen für Agenturgesellschaften

Auch bei Ihren eigenen Verträgen mit echten oder unechten Untervertretern und Angestellten sind wir Ihr Ansprechpartner. Im arbeitsrechtlichen Bereich stehen Ihnen hierfür Herr Ossenforth, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Frau Wagner zur Seite.

Betreuung des Vertreters in kritischen Phasen (Abmahnung, Kündigung)

In diesen neuralgischen Phasen können schon kleine Fehler viel Geld kosten, etwa den Verlust des Ausgleichsanspruchs bei falscher Reaktion auf Provokationen oder fristlose Kündigungen durch die Versicherung. Hier gilt: Wer sich frühzeitig beraten lässt, den lotsen wir sicher durch diese stürmischen Zeiten.

Ausgleichberechnung nach den „Grundsätzen“

In der Regel ist in den Agenturverträgen hier von Versicherungsvertretern eine Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen der Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ vereinbart, die einige Besonderheiten und Abweichungen zu der üblichen Berechnung ausweisen. Die Grundsätze können als Schätzgrundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs herangezogen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sind. In den letzten Jahren wurde durch uns zu einer besonders wichtigen Frage eine für den Versicherungsvertreter äußerst wichtige und günstige Rechtsprechung etabliert: Die Unzulässigkeit der Bruttodifferenzmethode! In deren Rahmen wird übertragener Bestand einfach so in der Berechnung des Ausgleichs in Abzug gebracht wird, als wäre dieser bei Vertragsende noch unverändert vorhanden. Dies ist allerdings im maßgeblichen Bereich der Sachversicherungen schon nach kurzer Zeit nicht mehr der Fall. Das führt also dazu, dass dem Vertreter gerade der von ihm aufgebaute und damit ausgleichpflichtige Bestand mit nicht mehr vorhandenem Altbestand weggerechnet wird. Die Gerichte haben nun entschieden, dass die Versicherung darlegen muss, welche einzelnen Verträge wann mit welchen Beiträgen an den Vertreter übertragen wurden. Da die Versicherungen dies in aller Regel überhaupt nicht darstellen können, ist dann der ungekürzte Bestand für die Berechnung maßgeblich. Das hat einen erheblichen Effekt: Über all die Jahre beobachten wir einen im Schnitt über alle Agenturgrößen um ca. 50.000 € höheren Ausgleichanspruch nach Korrektur der Berechnung. Die Ausgleichberechnung der Versicherung von uns prüfen zu lassen kann also sehr lohnend sein. Ferner sind noch Spezialthemen wie Auskunftsansprüche zur Berechnung des Leben- Ausgleichs, Abzug der betrieblich finanzierten Altersvorsoge vom Ausgleich zu beachten, um nur zwei zu nennen.

Auskunftsansprüche für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Da der Versicherungsagent oft nicht in der Lage ist den Ausgleichsanspruch anhand seiner Provisionsabrechnungen nach den Grundsätzen selbst zu berechnen, machen wir für Sie Auskunftsansprüche geltend, damit der Handelsvertreterausgleichsanspruch errechnet werden kann.

Hard- und Softwarenutzungsgebühren

Oft werden dem Vertreter Gebühren für die Nutzung von Hard- und Softwaresystemen der Versicherung belastet. Nach § 86a HGB sind aber die vertriebsnotwendigen Hard- und Softwarekomponenten unentgeltlich an den Vertreter zu überlassen. Diese Vorschrift ist unabdingbar. Daher sollte man die verwendete Klausel prüfen. Der Vertreter kann dann oft einen Teil oder sogar die ganzen Gebühren aus dem unverjährten Zeitraum zurückverlangen.

Herausgabe von Unterlagen und Daten

Bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags mit einem Versicherungsagenten spielt die Frage eine große Rolle, wann welche Unterlagen oder Daten herausgegeben werden oder gelöscht werden müssen. Hier ist es von großer Bedeutung, schon vor Ausspruch einer Kündigung und vor Beginn einer Freistellungszeit sich zu informieren, damit der Versicherungsagent nicht mit gerichtlichen Verfahren (insbesondere einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen) überzogen wird.

Zusammenarbeit mit den jeweiligen Rechtsschutzversicherungen

Über die Jahre hat sich eine reibungslose Zusammenarbeit mit den einschlägigen Rechtsschutzversicherungen, allen voran der ÖRAG, etabliert. Deckungsanfragen und Zahlungen gehen sehr schnell und tragen zu einer effektiven Verfolgung Ihrer Ansprüche wesentlich bei.

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Vertriebsrecht

Vertragshändler, speziell

Vertragshändler …

… kaufen ständig bei einem Verkäufer bzw. Hersteller ein und verkaufen an die Kunden im eigenen Namen. Sie vermitteln also kein fremdes Geschäft wie der Handelsvertreter, sondern schließen Geschäfte im eigenen Namen ab. Zum Beispiel sind Autohäuser häufig Vertragshändler der Autohersteller.

Vertragsgestaltung speziell im internationalen Bereich

In diesem Vertriebsbereich lässt sich sowohl auf Unternehmer- als auch Händlerseite viel gestalten, wenn es um grenzüberschreitende Verträge geht. Herr Dr. Heinicke übernimmt diese Fälle. Auch hier greifen wir regelmäßig auf die Anwaltskooperation Wirtschafts- und Vertriebsrecht (www.anwalts-kooperation.de) zurück.

Analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Recht der Handelsvertreter auf die Vertragshändler analog anwendbar. Als Schlagworte seien die Einbeziehung des Vertragshändlers in die Vertriebsorganisation des Verkäufers wie ein Handelsvertreter und die Überlassung von Kundendaten an den Verkäufer genannt. Die Voraussetzungen der Analogie müssen natürlich in jedem Einzelfall geprüft werden.

Analoger Ausgleichsanspruch nebst Berechnung

Hierbei handelt es sich um einen der rechnerisch kompliziertesten Bereiche der Ausgleichsberechnung, denn die sogenannten vertragshändlertypischen Vergütungsbestandteile müssen herausgerechnet werden müssen, um so zu einem Ausgleich zu kommen, der dem eines Handelsvertreters entspricht. Hintergrund ist, dass der Vertragshändler über seine Handelsmarge auch Kosten decken muss, die nur ihm typischerweise entstehen (z.B. Lagerhaltung) und die daher nicht bei der Berechnung des Ausgleichs zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Übrigens hat in der Regel auch der insolvente Händler einen Ausgleichsanspruch, wenn die Insolvenz nicht auf einem schuldhaften Verhalten beruhte. Daher arbeiten wir in diesem Fall auch öfters mit den dann zuständigen Insolvenzverwaltern zusammen, denen diese Spezialitäten der Berechnung oft nicht bekannt sind.

Rücknahmeverpflichtung Warenbestand

Auch hier kommt es regelmäßig zu Streit, wenn nämlich der Vertragshändler noch Ware im Lager hat, die mit der Zeit nicht besser wird; hier gibt es dann teilweise Rückkaufverpflichtungen des Herstellers.

Investitionsersatzanspruch

Da oftmals hohe Investitionen des Händlers auf Wunsch des Herstellers getätigt werden müssen (beispielsweise in die besonders gestalteten Ausstellungsräume), die sich erst in vielen Jahren amortisieren, kann der Händler bei einer unerwartet kurzen Vertragsdauer (fristlose Kündigung) unter Umständen Ersatz für diese frustrierten Aufwendungen verlangen.

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Vertriebsrecht

Franchisenehmer, speziell

Franchisesysteme …

… sind ebenfalls sehr vielfältig. Im Wesentlichen gilt für sie das, was zum Vertragshändler gesagt wurde, da hier die Einbeziehung in die Vertriebsorganisation des Herstellers meist noch stärker ist als beim Vertragshändler. Also kommt auch hier häufig analog Handelsvertreterrecht und damit auch das Ausgleichsrecht zur Anwendung. Eine Spezialität stellen die Fragen zum anonymisierten Massengeschäft dar, also Geschäfte, bei denen typischerweise keine Kundendaten überlassen werden (Geschäfte des täglichen Bedarfs, Schnellrestaurants, Bäckereiketten etc).

Informationspflichten des Franchisegebers

Da der Franchisenehmer eine Franchisegebühr für die Benutzung des Systems zahlen muss, stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Informationen zum System und die Handbücher. Sind diese mangelhaft, kann der Franchisenehmer den Vertrag rückabwickeln.

Existenzgründungsdarlehen, Widerrufsbelehrung

Auch hierzu gibt es genaue Vorgaben, wie die Informationen gestaltet sein müssen, auch hier besteht im Falle des Verstoßes die Möglichkeit der Rückabwicklung.

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Vertriebsrecht

Rotationsvertrieb

Anzeigenvertrieb

Im Anzeigenvertrieb (insbesondere für Zeitschriften und Telefonbücher) wird in der Regel vertraglich festgelegt, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter jedes Jahr zur Bearbeitung einen Altkundenumsatz für spezielle Gebiete oder Touren zur Verfü-gung stellt, wobei der Handelsvertreter keinen Anspruch darauf haben soll im Folge-jahr das gleiche Gebiet oder die gleiche Tour wieder zu erhalten. Dem Unternehmen ist es somit grundsätzlich gestattet, Gebiete und Touren zu rotieren. Dies führt in der Regel dazu, dass die Unternehmen bei einer Ausgleichsberechnung nur Neukunden des zuletzt bearbeiteten Gebietes zugrunde legen. Hier prüfen wir für Sie gerne ob für die Berechnung nicht auch Neukunden aus den Gebieten zu berücksichtigen sind, die der Handelsvertreter zu einem früheren Zeitpunkt geworben hat, welches er im letzten Vertragsjahr jedoch nicht mehr bearbeiten konnte.  Hier ergeben sich durch die eurparechtskonforme Modifikation der gesetzlichen Regelung neue Möglichkeiten.

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Vertriebsrecht

Mobilfunkvertreter, speziell

Mobilfunkvertreter …

… sind in aller Regel Handelsvertreter, oft kombiniert mit einem Kommissionsgeschäft, soweit sie Hardware unter eigenem Namen zusätzlich verkaufen.

Fraud-Fälle

Oft werden den Mobilfunkvertretern ganz erhebliche Belastungen für sogenannte Fraud- Fälle in den Provisionsabrechnungen gebucht. Das sind Fälle, in denen der Vertreter angeblich Fehler bei der Eingabe der Kundendaten, Ausweisdaten usw. gemacht haben soll. Dabei werden ihm nicht nur die schon gutgebuchten Provisionen wieder belastetet (was schon fragwürdig ist), sondern auch noch die Kosten des Gerätes, die erheblich über dem Provisionsinteresse des Vertreters liegen. Letztlich soll er also die Gewähr für die Ausführung des Geschäfts zwischen Unternehmen und Kunden übernehmen. Noch dazu sind die Identifizierungs- und Bonitätsprüfungsverfahren der Unternehmen oft sehr lax, da die sofortige Herausgabe des Gerätes vom Kunden erwartet wird. Das ist aber ebenfalls nicht der Risikobereich des Vertreters, sondern der des Unternehmens. Daher sind diese Belastungen nach einer Entscheidung des LG Düsseldorf, bestätigt durch das OLG Düsseldorf, nicht zulässig. Siehe hierzu unseren Infobrief.

Sonstige Belastungsbuchungen, Neverpayer etc.

Nach § 87a III HGB gilt der Grundsatz, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für Rückbuchungen der Provision sowie sonstige Belastungsbuchungen, welche die Provision des Vertreters verringern, darlegen und beweisen muss. Daher kann der Vertreter grundsätzlich erst einmal die volle Auszahlung der Provision für den ganzen unverjährten Zeitraum verlangen. Der Ball liegt hier also komplett im Feld der Unternehmen, die nach der ständigen Rechtsprechung hohe Hürden nehmen müssen, um die Berechtigung solcher Belastungen nachzuweisen.

Airtime

Die Airtime ist nach unserer Auffassung eine nachgelagerte Abschlussprovision. Probleme gibt es, wenn das Unternehmen die Airtime kürzen oder abschaffen möchte, denn das hat nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Kalkulationsgrundlagen und die Wirtschaftlichkeit eines Standortes, sondern verringert auch den Ausgleichsanspruch in der Zukunft. Oft ist auch strittig, ob die Airtime nach Rückgabe eines Standortes oder Beendigung des Vertriebsvertrages noch weiter zu bezahlen ist oder nicht; hierzu gibt es unterschiedliche vertragliche Regelungen. Nicht zuletzt sind die Airtime- Abrechnungen für den Vertreter in der Regel nicht nachzuvollziehen; zur Überprüfung steht ihm ein umfassender und unabdingbarer Buchauszugsanspruch nach § 87c II HGB zu.

Vertragsänderungen

Auch hier gibt es oft einseitige Vertragsänderungen, die nicht zulässig sind. Der Vertreter kann sich auf die letzte tatsächliche Vereinbarung berufen. Auch versuchen die Hersteller oft, Vertragsänderungen unter erheblichem Druck durchzusetzen. Meist sind die Änderungen dann sehr zum Nachteil des Provisions- und Ausgleichsanspruchs des Vertreters. Hier sollte kaufmännisches Denken vorherrschen und ohne Prüfung und Überlegungen zu den Konsequenzen sollte nichts unterschrieben werden. Denn hat man unterschrieben, gelten die neuen Bedingungen nun einmal. Und dann kann es zu einem Sterben auf Raten unter sukzessivem Verlust des Ausgleichs kommen.

Vertriebsnotwendige Geschäftsausstattung

Auch hier gilt § 86a HGB: Die Ausstattungen (Hard- Software, Geschäftsunterlagen, die für den Vertrieb speziell der Produkte des Anbieters unerlässlich sind, müssen von letzterem unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Abweichende Klauseln oder Handhabungen sind unzulässig und der Vertreter kann Rückzahlung verlangen.

Kündigungen

Gerade in den eben beschriebenen Situationen kommt es zu Kündigungsmöglichkeiten durch den Vertreter, wenn er ohnehin schon nicht vom Unternehmen gekündigt wird. Dabei wird in aller Regel wieder der Ausgleichsanspruch ausgelöst.

Ausgleichberechnung

Hierzu gibt es keinerlei gefestigte Rechtsprechung und nur ganz vereinzelte Urteile. Die Unternehmen möchten hierzu keine dann allgemein bekannten Entscheidungen, was ja durchaus nachvollziehbar ist. Und die Materie ist kompliziert: Es geht um die Mehrfachkundenquote, um die Abwanderung (Churn), um die Sogwirkung der Herstellermarke und vieles mehr. Daher kommt es meistens zu außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichen. Mit einigen Mobilfunkanbietern haben sich Berechnungsmuster ergeben, nach denen man vorgeht. Auch hier gilt die Höchstgrenze: Mehr als den Jahresdurchschnitt der gesamten Provisionseinnahmen errechnet aus den letzten 5 Jahren gibt es nicht.

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Vertriebsrecht

Makler, allgemein

Makler ist...

… wer gegen Entgelt, meist eine am Wert des vermarkteten Gegenstandes orientierte prozentuale Beteiligung (Provision) entweder die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweist (Nachweismakler) oder Vertragsabschlüsse vermittelt (Vermittlungsmakler). Vom Handelsvertreter unterscheidet sich der Makler dadurch, dass er nicht ständig von einem Unternehmer damit betraut ist dessen Interessen gegenüber dem Kunden wahrzunehmen, sondern, je nach Vertragsgestaltung, auch die Interessen der anderen Seite zu berücksichtigen hat. Die Erscheinungsformen des Maklers sind vielfältig. So gibt es Grundstücksmakler, Finanzmakler, die Finanzanlagen und Beteiligungen vermitteln, Vermittler von Beschäftigungsverhältnissen, die Sondervorschriften des Sozialgesetzbuches III unterliegen und Handelsmakler, die gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von Ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses stände, damit zu betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete, oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernehmen. Diese unterliegen den Sondervorschriften der § 93 folgende HGB. In sämtlichen Bereichen des Maklerrechts berät und betreut Sie Rechtsanwalt Dr. Günther Heinicke als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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Vertriebsrecht

Versicherungsmakler, speziell

Versicherungsmakler

Der Versicherungsmakler gehört zu den Versicherungsvermittlern im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes. Anders als der Ausschließlichkeitsvertreter ist er nicht den Interessen des Versicherers verpflichtet, sondern berät und betreut die Versicherungsnehmer bei der Auswahl und dem Abschluss einer für diesen möglichst günstigen Versicherung. Unabhängig davon werden die Provisionen (Courtagen) meist von den Versicherern auf Basis einer mit dem Makler geschlossenen Courtagevereinbarung übernommen, die diese Kosten freilich bei der Berechnung der vom Kunden zu tragenden Versicherungsprämien berücksichtigen (sogenannte Bruttoprämien). Im Einzelfall kann abweichendes vereinbart werden, so dass bei sogenannten Nettoprämien ohne Einbezug der Courtagen der Kunde die Provision übernimmt.

Nach der Versicherungsvermittlerverordnung kann ein Versicherungsmakler nicht gleichzeitig Ausschließlichkeitsvertreter einer bestimmten Versicherung sein ebenso wenig wie Versicherungsberater, sondern ist an seinem Status und an seine Funktion gebunden. Setzt er selbst zur Kundenwerbung und Vermittlung Agenten ein, so nehmen diese im Verhältnis zum ihm den Status eines Handelsvertreters ein. Dagegen bleibt der Status als Versicherungsmakler erhalten, wenn diese vom Kunden eine eigene auf ihn lautenden Maklerauftrag mit Maklervollmacht erhält, auch wenn er die Versicherungsanträge über andere Makler oder Maklerpools, etwa zur Verbesserung der Konditionen, bei den Versicherern einreicht.

Unternehmensnachfolge

Dr. Heinicke hat mit einer Steuerberaterin und einem Vermittler für die Unternehmensnachfolge und den Verkauf von Versicherungsmakleragenturen ein entsprechendes Seminar entwickelt. Dabei ist es schon aus datenschutzrechtlichen Gründen wichtig, von vornherein für den Fall der Übergabe des Unternehmens oder eines Kundenkreises an ein anderes Maklerunternehmen das Einverständnis des Kunden zu sichern. Im Übrigen gibt es viele Möglichkeiten, die Unternehmensnachfolge zu sichern, sei es durch Übertragung auf ein fachlich qualifiziertes Familienmitglied, durch Gründung einer Gesellschaft und Übergang von dem Seniorgesellschafter auf den Juniorgesellschafter oder auch durch Verkauf des Unternehmens, sei es im Wege des Verkaufes der Geschäftsanteile am Unternehmen selbst (Sharedeal) oder durch Verkauf der Bestände und des sonstigen Vermögens der Agentur durch Einzelrechtsübertragung (Asset-Deal). Hierbei ist dann wichtig von Vornherein die Zustimmung der Kunden zu sichern.

Dr. Heinicke berät und gestaltet bei all diesen Formen der gewünschten Unternehmensnachfolge und unterstützt die Mandantschaft, in Zusammenarbeit mit deren Steuerberater oder auch durch Einsatz der mit uns kooperierenden Steuerberaterin, Frau Birgit Schanderl, bei all diesen Gestaltungsfragen.

Haftungsbeschränkung

Der Versicherungsmakler haftet gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer grundsätzlich für Vorsatz aber auch jede Art von Fahrlässigkeit bei fehlerhafter Beratung und Betreuung. Dies kann sich auf den Abschluss von Versicherungsverträgen beziehen, beispielsweise wenn ungünstige oder zu teure Verträge vermittelt werden oder Deckungslücken nicht beachtet werden, aber auch bei der Betreuung des Kunden im Schadensfall. Beachtet der Makler etwa Anmeldefristen in den Versicherungsbedingungen nicht oder kommt es zur Verjährung der Ansprüche gegenüber der Versicherung können erhebliche Schadensersatzansprüche auf den Makler zukommen. Von daher ist es wichtig, von Vornherein Vorsorge zu treffen und alle Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung bereits bei der Gestaltung des Maklervertrages zu nutzen, ggf. auch durch eine gewisse Erhöhung der Versicherungssumme die Haftung für die normale Fahrlässigkeit auszuschließen oder in der Haftungssumme auf die Versicherung zu begrenzen.

Dr. Heinicke hat hierzu bei IWW Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler 2011, S. 3-7, eine ausführliche Darstellung veröffentlicht.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Konfliktfall

Wir beraten und betreuen Sie außergerichtlich und gerichtlich umfassend bei allen auftretenden Konfliktfällen. Ein solcher tritt ein, wenn etwa die Versicherung das Maklermandat nicht beachtet und am Makler vorbei mit dem Kunden korrespondiert. Hier ist es ggf. sinnvoll bereits im Maklervertrag und in der Maklervollmacht eine Prozessstandsschaft für den Makler zu begründen, wonach er den Anspruch seines Kunden auf Beachtung des Maklermandates und Korrespondenz mit dem Makler im eigenen Namen auch gerichtlich durchsetzen kann. Des Weiteren können Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers wegen angeblich fehlerhafter Beratung und Vermittlung ungünstiger Versicherungsverträge im Zusammenwirken mit der Haftpflichtversicherung abzuwehren sein. Ferner gibt es Fälle, in denen die Versicherungen die Courtage nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar abrechnen, übermäßige Stornoeinbehalte vornehmen oder, bei Einreichen von Verträgen über ein Maklerpool Defizite bei der Abrechnung und der Zahlung der anteiligen Courtagen auftreten. Des Weiteren kann es wettbewerbsrechtlich Auseinandersetzungen geben mit Abmahnverfahren, in denen unberechtigt geltend gemachte Ansprüche abzuwehren sind, beispielsweise wegen nicht hinreichend deutlicher Kommunikation bei der Differenzierung zwischen Versicherungsmakler und Ausschließlichkeitsvertreter oder Mehrfachvertreter entgegen den Vorgaben der Versicherungsvermittlerverordnung. Ebenso können Auseinandersetzungen mit den Untervertretern entstehen, etwa wenn diese nach Vertragsbeendigung den Handelsvertreterausgleich geltend machen oder einen Buchauszug zur Überprüfung Ihrer Provisionsabrechnungen. Und schließlich kann es zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen kommen wegen Streitigkeiten mit angestellten Mitarbeitern. Oder es gibt Konflikte mit dem Vermieter der Geschäftsräume oder Gesellschafterstreitigkeiten innerhalb der Maklergesellschaft.

In all diesen Fällen beraten und vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich um Ihre Rechte mit Nachdruck durchzusetzen.